Entschuldigungswesen

Regelungen für Unterrichtsversäumnisse

Nach den einschlägigen Vorschriften des BayEUG sind Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigte und Arbeitgeber verpflichtet, für die regelmäßige und pünktliche Teilnahme am Unterricht und den Besuch der sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen zu sorgen.

Auch volljährige Schülerinnen und Schüler unterliegen ohne Einschränkung diesen Pflichten.

Was ist bei einer Erkrankung zu tun?

Am Tag der Erkrankung bitte unbedingt:

  • Per WebUntis bis spätestens 08:00 Uhr selbst krank melden oder

  • Telefonisch zwischen 7:30 und 8:00 Uhr im Sekretariat unter (0 95 21) 92 25-0.

Nachweise und Entschuldigungen

  • Dauert die Erkrankung drei Tage an oder findet am Tage der Erkrankung eine angekündigte Prüfung statt, so ist ein ärztliches Attest vorzulegen (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung).

  • Schüler der Berufsschule müssen ihre Krankmeldung von ihrem Ausbildungsbetrieb stempeln und abzeichnen lassen.

  • Schriftliche Entschuldigungen sind innerhalb von drei Tagen bei der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer abzugeben.