Schülerunterbringung
Unterbringung von Berufsschülerinnen und -schülern
Auszubildende (Blockschüler/innen) haben einen Anspruch auf Unterbringung in einem Wohnheim, wenn die schulbedingte Abwesenheit von zu Hause bei Benützung regelmäßig fahrender Verkehrsmittel mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen des Weges zwischen Wohnort und Berufsschule (hin und zurück) mehr als drei Stunden beträgt.
Der Antrag auf Heimunterbringung muss rechtzeitig gestellt werden, da sonst eine Unterbringung nicht gewährleistet werden kann.
Füllen Sie den Antrag "Auswärtige Unterbringung von Berufsschülern" aus und unterschreiben Sie den Antrag und die dazugehörige Erklärung.
Der Antrag und das Merkblatt sind vollständig ausgefüllt rechtzeitig im Sekretariat der Berufsschule abzugeben. Unvollständig ausgefüllte und verspätet abgegebene Anträge können nicht bearbeitet werden.
Wird der beantragte und zugewiesene Heimplatz ohne entsprechende schriftliche Abmeldung und ohne zwingenden Grund nicht angenommen, so ist der Schüler / die Schülerin für die entstehenden Heimkosten regresspflichtig. Sollte der Heimplatz nicht mehr benötigt werden, muss man sich rechtzeitig an der Berufsschule abmelden. Dies gilt auch bei Krankmeldungen.
Umschüler mit einem Umschulungsvertrag für einen anerkannten Ausbildungsberuf haben das Recht, am Unterricht der Berufsschule teilzunehmen. Ihnen kann zwar ein Heimplatz vermittelt werden, die Rechnung für den Heimplatz müssen Sie jedoch selbst bezahlen. Wegen einer evtl. Kostenerstattung können sich die Umschüler an den Träger der Umschulungsmaßnahme (z.B. die Agentur für Arbeit) wenden.
Berufsschüler/-innen mit außerbayerischem Ausbildungsort bezahlen die anfallenden Unterbringungskosten direkt im Heim (Selbstzahler). Bei der zuständigen Stelle der Bezirksregierung des außerbayerischen Bundeslandes können Selbstzahler einen Zuschuss zu den angefallenen Kosten beantragen